10. HAFTUNG 10.1 Die vertragliche Haftung von Rotel für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Eventuell darüber hinausgehende Ansprüche bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt, vgl. Ziffer 10.3 und 10.4. 10.2 Bei bestimmten, jeweils besonders gekennzeichneten Unternehmungen haftet Rotel nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die nicht Teil der Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Dies sind Sport-, Freizeit- oder sonstige Aktivitäten, Ausflüge oder Leistungen, die in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den Reiseleiter) ausdrücklich als Fremdleistung oder auch als Gelegenheit oder Möglichkeit bezeichnet werden. Sie gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Rotel. Ist Rotel lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet Rotel nur für die ordnungsgemäße Vermittlung sowie bei Verletzung eigener Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt insbesondere auch für Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise bieten (Eigenunternehmungen) und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit einem „Sternchen“ * versehen sind. Solche Programmteile unterliegen keiner Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zum örtlichen Veranstalter, auch wenn Rotel insoweit vermittelnd tätig wird. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Rotel haftet nur dann, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Rotel ursächlich geworden ist. 10.3 Kommt Rotel die Stellung eines vertraglichen Luft- frachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotel in anderen Fällen Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden Bestimmungen gehaftet. 10.4 Kommt Rotel bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 10.5 Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des Rotel-Reise-Schutz- paketes bzw. einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen. 10.6 Es besteht ein Haftungsausschluss für das Reisegepäck. Die Mitnahme des Reisegepäcks erfolgt auf eigene Gefahr des Reisenden. Rotel übernimmt keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl, insbesondere in den Rotel-Bussen. Wir empfehlen deshalb dringend den Abschluss einer entsprechenden Versicherung. 11. OBLIEGENHEITEN DES REISENDEN / MÄNGEL- ANZEIGE / GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN / MITWIRKUNGSPFLICHTEN 11.1 Reiseunterlagen Der Reisende muss Rotel bzw. seinen Reisevermittler/ sein Reisebüro, über den er die Pauschalreise gebucht hat, informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnfahrkarten) nicht innerhalb der von Rotel mitgeteilten Frist erhält. 11.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit Rotel infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Ist ein 150 Vertreter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Rotel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Rotel zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von Rotel bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler / sein Reisebüro, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Die Reiseleitungen bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen sowie Abhilfeverlangen der Reisenden entgegen zu nehmen. Sie haben auch für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Rotel entgegenzunehmen oder anzuerkennen. Die Kündigung des Reisevertrages durch Rotel kann auch durch die Reiseleitung bzw. örtliche Vertretung ausgesprochen werden, insoweit sind diese von Rotel hierzu als bevollmächtigt anzusehen. 11.3 Fristsetzung vor Kündigung Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Absatz 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Rotel zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Rotel verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 11.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäck- verlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrs- rechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Rotel können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Rotel, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11.5 Die Ansprüche nach den § 651i Absatz 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB (Reisemängel) muss der Reisende gegenüber Rotel geltend machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler/das Reisebüro erfolgen, wenn die Pauschalreise entsprechend gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 11.6 Auch der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bestmöglich mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten. 11.7 Jeder Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst und allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbst gebuchten Flügen oder eigenverantwortlicher Anreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Check-In, die Sicherheitskontrolle und etwaige Gesundheitstests einzuplanen. Bei internationalen Flügen muss sich der Kunde am Abreisetag mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einfinden, damit genügend Zeit für den Check-In, etwaige gesundheitspolizeiliche Tests und die Sicherheitskontrolle zur Verfügung steht. Er muss auch bei der eigenen Buchung von Flügen eine solche Umsteigezeit einplanen. Bei der Buchung von Rail & Fly-Tickets hat der Kunde ebenfalls die Mitwirkungspflicht, bei allen nationalen und internationalen Flügen sicherzustellen, dass er selbst eine Bahnanfahrt auswählt, die es ihm gewährleistet, mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit seines Fluges am Flughafen einzutreffen, um rechtzeitig am Check-In-Schalter zu erscheinen, damit er Sicherheitskontrollen oder sonstige Kontrollen, wie etwa Gesundheitskontrollen, passieren und den Flug am Gate rechtzeitig antreten kann. 12. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN 12.1 Rotel wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt nach bestem Wissen unterrichten. Rotel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Gesundheitsbescheinigungen usw. durch die jeweiligen Behörden und/oder Institutionen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z.B. Zoll, Devisen, Gesundheits- bzw. Impfnachweise u.ä.) und die Beschaffung notwendiger Dokumente selbst und allein verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Rotel bedingt sind. Alle notwendigen Reisedokumente hat der Reisende jederzeit griffbereit bzw. im Handgepäck bei sich zu führen. 12.2 Soweit Rotel gemäß Katalog ausnahmsweise die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten über- nimmt, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Rotel. 12.3 Fällt die Reise aus, sind die von Rotel im Vorfeld für die Reisedurchführung verauslagten Kosten, beispielsweise für die Beschaffung von Visa usw., vom Reisenden vollständig zu übernehmen. 12.4 Dem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig bei seinem Arzt informieren. Auskünfte er- teilen auch die Gesundheitsämter, Tropenmediziner, reise- medizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder auch das Robert-Koch- Institut. 13. DATENSCHUTZ UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 13.1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen entsprechend der gesetzlichen Daten- schutzbestimmungen. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, die zur Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), der Vermeidung eigener Risiken (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) notwendig sind und die uns zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) auferlegt werden. Im Rahmen der Vertragserfüllung werden Ihre Daten auch an andere Vertragspartner übermittelt, die an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung beteiligt sind. (Grundlage ist Art. 6 1 lit. b DSGVO). Der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit durch Mitteilung an Rotel Tours, Abteilung Datenschutz, Herrenstraße 11, 94104 Tittling, widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die Zusendung von Werbemitteln einschließlich unseres Kataloges unverzüglich einstellen und/oder Ihre Daten nicht mehr für Werbezwecke weitergeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine bei Rotel Tours gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Weitere Informationen zum Datenschutz und zur Umsetzung Ihrer Betroffenenrechte finden Sie auf unserer Internet-Seite unter Datenschutz. Datenübermittlung an stattliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften. 13.2 Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung. 13.3 Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte von Rotel Tours verlieren frühere Publikationen von Rotel Tours über gleichlautende Reiseziele, Termine und Preise Ihre Gültigkeit.