Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Rotel vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gemäß 5.2 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gemäß 5.2 c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Rotel verteuert hat. 5.5 Rotel ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.2 a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Rotel führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag durch Rotel zu erstatten. Rotel darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Rotel tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Rotel hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 5.6 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. 5.7 Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann Rotel den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die gleichzeitig mit der Preiserhöhung mitgeteilt wurde, entweder die Änderung anzunehmen oder aber unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Rotel gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 6. RÜCKTRITT DURCH DEN REISENDEN / RÜCKTRITTSGEBÜHREN / WIDERRUF 6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist formfrei möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Rotel. Es wird jedoch empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 6.2.1 Wenn der Reisende vor Reisebeginn zurücktritt oder die Reise nicht antritt, so verliert Rotel den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Rotel eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Rotel zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Rotel unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 6.2.2 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. 6.3 Rotel hat die unten genannte Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen pauschaliert festgelegt. STORNOBEDINGUNGEN: Bis 75 Tage vor Beginn: 10 % des Reisepreises 74 bis 45 Tage vor Beginn: 20% des Reisepreises 44 bis 25 Tage vor Beginn: 40% des Reisepreises 24 bis 10 Tage vor Beginn: 60% des Reisepreises 9 bis 1 Tage vor Beginn: 80% des Reisepreises Bei Nichtantritt der Reise: 95% des Reisepreises Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis für den betroffenen Reisenden und unter Beachtung des Zugangs seiner Rücktrittserklärung bei Rotel. 6.4 Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandene bare Auslagen und Visakosten werden unabhängig von den Stornokosten berechnet. 6.5 Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch Rotel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann der Veranstalter vom Kunden entsprechenden Ersatz verlangen. 6.6 Es bleibt dem Reisenden jedenfalls unbenommen, Rotel gegenüber nachzuweisen, dass Rotel überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Rotel nach Maßgabe der obigen Bestimmungen geforderte Entschädigungspauschale. 6.7 Rotel behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete auf den Einzelfall bezogene Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Bei diesem Fall ist Rotel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 6.8 Wenn Rotel infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Rotel unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, entsprechend zu leisten. 6.9 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von Rotel durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Eine derartige Erklärung des Reisenden ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Rotel sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. 6.10 Rotel empfiehlt jedenfalls eindringlich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit zur Abmilderung finanzieller Risiken. 6.11 Rotel Tours weist darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für die auf der Internetseite angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern ausschließlich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, der Reisende kann bei einer Online-Buchung seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, diese ist vielmehr bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist aber möglich (siehe oben 6.1). Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Internetbuchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. 7. UMBUCHUNGEN 7.1 Es besteht kein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf eine Umbuchung (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen). Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung gerade deswegen erforderlich ist, weil Rotel keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden erteilt hat. Bei derartigen Fällen ist die Umbuchung unentgeltlich möglich. 7.2 Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag und parallele Neuanmeldung möglich, vgl. Ziffer 6. Stornokosten nach den Regelungen in Ziffer 6 fallen ebenfalls bei Umbuchungen (z.B. Reisetermin, Reisezeit, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) an. 7.3 Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt Rotel ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 100,00 EUR von jedem Reisenden, der von der Umbuchung betroffen ist. 8. MINDESTTEILNEHMERZAHL UND EINZELZIMMERREGELUNG 8.1 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindest- teilnehmerzahl bis 21 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Im Einzelnen gilt: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Rotel beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Rotel hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Rotel ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden wird. d) Ein Rücktritt von Rotel später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 8.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Die Regelung in Ziffer 6.8 gilt entsprechend. 8.3 Sofern eine Unterbringung in Hotels Reisebestandteil ist, wird der Reisende im Doppelzimmer mit anderen Mitreisenden eingeteilt, sofern nicht der Wunsch nach kostenpflichtiger Einzelzimmerbuchung geltend gemacht wurde. Auf Geschlecht und Alter wird dabei Rücksicht genommen. Sollte sich kein Zimmerpartner finden, erhält der Reisende ein Einzelzimmer. Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt der Buchung kein Zimmerpartner angemeldet haben sollte, werden dem Reisenden zunächst nur die Kosten für die Unterbringung im Doppelzimmer berechnet. Wenn sich bis 31 Tage vor Reiseantritt kein Zimmerpartner finden sollte, wird der Reisende in ein Einzelzimmer umgebucht und ihm der Aufpreis für das Einzelzimmer nachberechnet. Für diesen Fall wird dem Reisenden das Recht eingeräumt, vom Reisevertrag bis 14 Tage vor Reiseantritt zurückzutreten. Rotel kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (z.B. Flugstornierungskosten, Visakosten usw.). 9. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH ROTEL 9.1 Rotel ist berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn ein Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht gemäß der vereinbarten Fälligkeiten trotz Mahnung und Fristsetzung leistet, vergleiche Ziffer 2.2. 9.2 Ferner kann Rotel ohne Einhaltung einer Frist den Pauschalreisevertrag kündigen, wenn der Reiseablauf vom Reisenden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Rotel, bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen; es ist jedoch der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erlangen sind, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Rotel beruhen sollte. 9.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann Rotel im Falle einer Kündigung nach dieser Ziffer vom Reisenden Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (z.B. Flugstornierungskosten, Visakosten usw.). 9.4 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 10. HAFTUNG 10.1 Die vertragliche Haftung von Rotel für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Eventuell darüber hinausgehende Ansprüche bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt, vgl. Ziffer 10.3 und 10.4. 10.2 Bei bestimmten, jeweils besonders gekennzeichneten Unternehmungen haftet Rotel nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die nicht Teil der Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Dies sind Sport-, Freizeit- oder 181